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INFO MWST-Steuersatzänderungen per 01.01.2024

Per 01.01.2024 werden die MWST-Sätze erhöht:

Normalsatz alt 7.7%                                               neu 8.1%

Reduzierter Satz alt 2.5%                                      neu 2.6%

Sondersatz Beherbergung alt 3.7%                    neu 3.8%

Die Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldo-steuersätze (sowie der Pauschalsteuersätze):

Saldosteuersätze                                      Saldosteuersätze

bis 31.12.2023                                            ab 01.01.2024

0.1 %                                                             0.1 %

0.6 %                                                             0.6 %

1.2 %                                                             1.3 %

2.0 %                                                             2.1 %

2.8 %                                                             3.0 %

3.5 %                                                             3.7 %

4.3 %                                                             4.5 %

5.1 %                                                             5.3 %

5.9 %                                                             6.2 %

6.5 %                                                             6.8 %

Ab sofort sollte bei Offerten / Verträgen, bei denen der Leistungszeitraum noch unklar ist, der Steuersatz (z.B. 7.7%) nicht aufgeführt werden, sondern der Hinweis „zuzüglich aktuell gültige MWST, z.Zt. 7.7%“.

 

 

Wichtig:

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung! Bei periodischen Leistungen (z.B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung massgebend.

 

Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes Ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen, höheren Steuersätzen abzurechnen!

Es ist äusserst wichtig, eine saubere Trennung und Bewertung der angefangenen Arbeiten per 31.12.2023 vorzunehmen.

 

Ein Praxistip: Rechnen Sie alle angefangenen Arbeiten per 31.12.2023 ab, dann müssen Sie keine Aufteilung auf der Rechnung, welche erst im 2024 gestellt wird, vornehmen.

Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung immer die Arbeitsausführung am Bauwerk (z.B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen); nicht als Arbeitsausführung am Bauwerk gelten Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt.

Kunden mit Registerkassen (z.B. Restaurants, Dienstleistungsbetriebe) müssen ab dem 01.01.2024 die neuen Steuersätze programmieren, damit diese korrekt auf dem Kassenbeleg ausgewiesen werden. Umsätze, welche im 2024 fälschlicherweise noch zu 7.7% ausgewiesen werden, müssen trotzdem zu 8.1% bei der MWST abgerechnet werden!

Bei Fragen oder Spezialfällen melden Sie sich bitte.