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INFO MWST-Steuersatzänderungen per 01.01.2018

Da die Reform der Altersvorsorge 2020 resp. Die Zusatzfinanzierung der AHV an der Volksabstimmung vom 24.09.2017 abgelehnt wurde, verändern sich die Steuersätze wie folgt:

Normalsatz alt 8,0%                                               neu 7,7% 
Reduzierter Satz alt 2,5%                                      neu 2,5% (keine Änderung)
Sondersatz Beherbergung alt 3,8%                    neu 3,7%

Die Reduktion der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldo-steuersätze (sowie der Pauschalsteuersätze):

Saldosteuersätze                                      Saldosteuersätze

bis 31.12.2017                                            ab 01.01.2018
0,1 %                                                             0,1 %
0,6 %                                                             0,6 %
1,3 %                                                             1,2 %
2,1 %                                                             2,0 %
2,9 %                                                             2,8 %
3,7 %                                                             3,5 %
4,4 %                                                             4,3 %
5,2 %                                                             5,1 %
6,1 %                                                             5,9 %
6,7 %                                                             6,5 %

Ab sofort sollte bei Offerten / Verträgen, bei denen der Leistungszeitraum noch unklar ist, der Steuersatz (z.B. 8,0%) nicht aufgeführt werden, sondern der Hinweis „zuzüglich aktuell gültige MWST, z.Zt. 8,0%“.

Wichtig: 
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungs-stellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung! 

Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes Ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Es ist äusserst wichtig, eine saubere Trennung und Bewertung der angefangenen Arbeiten per 31.12.2017 vorzunehmen.

Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung immer die Arbeitsausführung am Bauwerk (z.B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen); nicht als Arbeitsausführung am Bauwerk gelten Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt.

Kunden mit Registerkassen (z.B. Restaurants, Dienstleistungsbetriebe) müssen ab dem 01.01.2018 die neuen Steuersätze programmieren, damit diese korrekt auf dem Kassenbeleg ausgewiesen werden. Umsätze, welche im 2018 fälschlicherweise noch zu 8,0% ausgewiesen werden, müssen auch zu 8,0% bei der MWST abgerechnet werden!

Bei Fragen oder Spezialfällen melden Sie sich bitte.

Download MWST Info-Merkblatt 2018 
pdfMWST-Info-2018-roethlisberger-treuhand.pdf1.3 MB